Corona

Grenzen dicht in OPR – Landrat bessert nach

Neuruppin – Nach einem Sturm der Entrüstung als Reaktion auf die “Einreisesperre” für auswärtige in den Landkreis OPR, besserte Landrat Ralf Reinhardt heute nach und definierte etwas genauer den möglichen Grenzverkehr in einer neuen, einer zweiten Allgemeinverfügung für Reisen in das Gebiet des Landkreises Ostprignitz-Rup pin als Schutzmaßnahme zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2.

Ministerpräsident Dietmar Woidke erklärte seinen Unmut gegen den profilierungsausreisser Reinhardts und forderte von den anderen Landräten im Land Brandenburg, es Reinhardt nicht nach zu machen.

In der zweiten Allgemeinverfügung für Reisen in das Gebiet des Landkreises Ostprignitz-Rup pin als Schutzmaßnahme zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 heisst es nun seit heute:

Unter Hinweis auf die am 23. März 2020 in Kraft getretene„Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung –SARS-Co-2-EindV)“, GVBl. II Nr. 11,vom 22. März 2020 wird nach § 28 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)i. V. m. § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ergänzend dazu folgende Allgemeinverfügung erlassen:

  1. Die Anreise in den Landkreis Ostprignitz-Ruppin,auch für nur vorübergehende Kurzaufenthalte z. B. am Wochenende oder an einzelnen Tagen, zur Nutzung einer im Landkreis gelegenen Nebenwohnung (sogenannte Zweitwohnung) im Sinne des Bundesmeldegesetzes wie insbesondere eines Wochenendhauses, einer Datsche, eines Bungalows, eines Gehöfts, eines Hauses, einer Ferienwohnung sowie die Anreise in den Landkreis Ostprignitz-Ruppin mit mobilen Objekten wie z. B. Wohnmobilen, Zelten und Campinganhängern sowie Booten bzw. Hausbooten sind untersagt, wenn diese aus touristischem Anlass erfolgen. Dies gilt auch für die Anreise für einen Aufenthalt, der zu Freizeit-, Urlaubs-oder Erholungszwecken sowie zu Fortbildungszwecken erfolgt. Von der Untersagung ausgenommen sind Personen, deren Erstwohnsitz im Landkreis Ostprignitz-Ruppin liegt.
  2. Personen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Allgemeinverfügung bereits in ihrer Nebenwohnung im Landkreis Ostprignitz-Ruppin aufhalten, sind nicht zur Rückkehr an ihren Erstwohnsitz verpflichtet.Wer dennoch abreist und den Landkreis Ostprignitz-Ruppin verlässt, dem ist es untersagt, aus touristischem Anlass erneut den Landkreis Ostprignitz-Ruppin aufzusuchen.
  3. Kein touristischer Anlass liegt vor, wenn die Nebenwohnung aus zwingenden gesundheitlichen, beruflichen sowie aus ehe-, sorge-und betreuungsrechtlichen Gründen genutzt wird, -Verwandte 1. Grades, die Ehegattin, der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner in der Nebenwohnung ihren derzeitigen Aufenthaltsort haben, -eine zwingende Betreuung von betreuungs- oder pflegebedürftigen nahen Familienangehörigen in oder beider Nebenwohnung sichergestellt werden soll,-eine am Hauptwohnsitz nicht zu gewährleistende Trennung von Personen vorzunehmen ist, die aufgrund behördlicher Anordnung unter häusliche Isolation gestellt wurden, oder -zwingende und nicht aufschiebbare Erhaltungs-und Sicherungsmaßnahmen an der Nebenwohnung vorzunehmen sind. Dies gilt nicht für Renovierungsarbeiten.
    Aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen kann eine Ausnahmegenehmigung von der Untersagung beim Landkreis Ostprignitz-Ruppin schriftlich (Landkreis Ost-prignitz-Ruppin, Virchowstraße 14-16, 16816 Neuruppin) oder per E-Mail (avreise@opr.de) unter Darlegung der besonderen Gründe beantragt werden.
  4. Auf die Straf-und Bußgeldvorschriften der §§ 73 ff IfSG wird hingewiesen.
  5. Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar nach § 28 Absatz 3 IfSG in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG.
  6. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in der Märkischen Allgemeine –Lokalausgaben: Ruppiner Tageblatt, Kyritzer Tageblatt und Dosse-Kurier sowie im Ruppiner Anzeiger als bekannt gegeben und tritt damit in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft.
  7. Die Allgemeinverfügung für Reisen in das Gebiet des Landkreises Ostprignitz-Ruppin als Schutzmaßnahme zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2vom 25. März 2020 wird mit Wirkung zum 26. März 2020

Wie überprüft werden soll, ob diese Allgemeinverfügung eingehalten wird, ist weiterhin unklar.
Das Landratsamt hüllt sich in Schweigen und die Polizei erklärt, sie sei dafür nicht zuständig.

Bleibt nur zu hoffen, dass Landrat Ralf Reinhardt seine Kompetenzen nicht zu weit ausgelegt hat.